AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand: Mai 2011

Anerkennung unserer Bediungenen
Sämtlichen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen unsererseits liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Fremde Einkaufs-, Lieferungs- und sonstige Bedingungen sind für uns nicht gültig. Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich bestätigt werden.

Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung unserseits. Eine nachträgliche Korrektur etwaiger Irrtümer und Schreibfehler in unserer Korrespondenz ist uns gestattet. Die angegebenen Daten sind Annäherungswerte.

Preise
Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die genannten Preise sind Tagespreise und können je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen geändert werden. Mit dem Tag der Herausgabe neuer Listenpreise verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen der Besteller nicht im Besitz der neuen Preisliste sein sollte.

Verpackung
Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Grundsätzlich verwenden wir Kartons, Behälter und Paletten. Kistenverpackung (nur auf besonderem Wunsch) wird zum Selbstkostenpreis berechnet und bei Franko-Rücksendung im gebrauchsfähigen Zustand mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Falls die Verpackungsart nicht vorgeschrieben wird, wählen wir die Verpackung nach eigenem Ermessen.
Lieferzeiten, Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Entsprechendes gilt im Fall von Streik und Aussperrung. Verlängert sich in diesen Fällen die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers. Treten die o.a. Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Der Lieferant hat dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.
Lieferung
Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware ab Werksrampe gilt die Lieferung als erfolgt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Dies gilt sowohl für Selbstabholer, als auch für Spediteure. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht uns das Recht zu, die fertig gestellte Ware nach spätestens 6 Monaten zu liefern und zu berechnen, auch wenn der Abruf seitens des Bestellers noch nicht erfolgt ist. Bei einem erteilten Abrufauftrag des Kunden, bei einer festen Menge, haben wir das Recht, nach Ablauf der Zeit die noch offen stehenden Restmenge zu liefern und abzurechnen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Stellung eines Leasing-Vertrags wird die Ware erst nach Genehmigung durch den Leasing-Geber ausgeliefert, es sei denn, der Käufer erklärt sich mit Barzahlung bei Ablehnung einverstanden.

Sonderanfertigungen
Bei Sonderanfertigungen müssen wir uns Unter- und Überlieferungen von 10% der Bestellmenge vorbehalten. Unbeschadet dieser Regelungen gehen die von unserem Vorlieferanten abzunehmende Mindestmengen, die speziell für die Sonderanfertigung bestellt werden mussten, zu Lasten des Käufers.

Rücknahme
Gelieferte Ware nehmen wir nur nach Vereinbarung abzüglich 15% Bearbeitungsgebühr zurück, vorausgesetzt die Ware ist originalverpackt und nicht beschädigt. Ausgenommen von der Rücknahme sind Sonderbestellungen, die wir auf Wunsch des Käufers beschafft haben.

Zahlungsbedingungen
Sämtliche Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsausschreibung (=Tag des Warenversandes) mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto. Wird die Zustellung der Ware durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so ist der Kunde nicht berechtigt, eine vom Rechnungsdatum abweichende Skontoregulierung vorzunehmen. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe der z.Z. von uns in Anspruch genommenen Bankzinsen, zumindest aber 2% über LZB-Diskontsatz berechnet. Wir behalten uns bei neuen Kunden den Versand per Nachnahme vor. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen der Rechnungsbeträge seitens des Kunden wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche ist nicht statthaft.

Eigentumsvorbehalt
Gem. § 950 BGB erwerben wir an den durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Waren mit anderen entstandenen neuen Waren das Eigentum, und zwar sowohl an den Zwischen- als auch an den Enderzeugnissen. Der Verarbeiter (Käufer) ist bis zur völligen Bezahlung unseres Guthabens nur Verwahrer. Der Besteller tritt alle Forderungen aus Weiterverkauf unserer Waren an uns ab. Der Besteller darf diese Waren weder verpfänden noch sicherungsweise übereignen. Er hat uns von allen Zugriffen Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Waren sofort schriftlich zu unterrichten und ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten verpflichtet, die uns durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sollten die näheren Umstände unseren Rücktritt vom Vertrag erfordern, so ist der Besteller verpflichtet, uns ohne Nachweis Schadensersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu leisten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.

Mängelgewährleistung
a) Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, setzen die Gewährleistungsrechte des Bestellers voraus, dass dieser seinen nach §§377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Alle Angaben über unsere Produkte, Geräte und Verfahren beruhen auf eingehender Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Ergebnisse in Wort und Schrift nach bestem Gewissen, das entbindet den Verbraucher jedoch nicht von der Pflicht, unsere Erzeugnisse und Verfahren selbstverantwortlich zu prüfen, insbesondere , wenn Anwendungen und Verfahren von uns nicht ausdrücklich schriftlich gutgeheißen wurden. Auch die den Waren beigefügten Werkszeugnisse entbinden den Anwender nicht von der ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle gemäß §§377,378 HGB. Im Schadensfall beschränkt sich unsere Haftung auf Ersatzlieferungen gleichen Umfangs, wie sie unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bei Qualitätsmängeln vorsehen.
b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
c) Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck Mängelbeseitigung erforderlichen Anwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
d) Fristgemäß gerügte Mängel können von uns nur berücksichtigt werden, wenn der Besteller nachweist, dass der Mangel auf falschen Einbau, ordnungswidriger Behandlung oder natürlicher Abnutzung beruht. Bei den zur Fertigstellung, Auf- und Umarbeiten eingesandten Teilen wird keinerlei Haftung für das Verhalten beim Härten und Bearbeiten übernommen. Wird das Material bei der Verarbeitung schadhaft, so sind wir berechtigt, einen der Höhe nach, in unserem Ermessen liegenden Anteil des vereinbarten Preises in Rechnung zu stellen. Bei berechtigten Beanstandungen wird Ersatzlieferung geleistet bzw. Gutschrift erteilt, nachdem die fehlerhafte Ware hier eingegangen ist. Andere Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen.
e) Sind wir zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
f) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers- gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Freizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§463,480,Abs.2 BGB geltend macht.
g)Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt für Geschäfte mit einem Unternehmer bei Neuprodukten 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Der Verkauf von gebrauchter Ware erfolgt in diesem Fall unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Gerichtsgegenstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt. Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB). Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen
Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine andere ersetzt, die wirtschaftlich und in ihrer Intention der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

*Meier-Schultz Schweisstechnik Handels GmbH * Franzstraße 24* 46395 Bocholt*